Christina Stumpner-Trunk im INFORMER - DAS RECHT AUF ERFOLG
Werden Verträge im Fernabsatz (z. B. in einem Webshop) abgeschlossen, muss der Unternehmer die Verbraucher unmittelbar vor Abgabe ihrer Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung im Warenkorb informieren.